Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Vertragsgegenstand
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen CHIPWORK Computertechnik René Schmidt (im Folgenden CHIPWORK genannt) und dem Vertragspartner. Es gelten jeweils die allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Sie gelten auch dann, wenn der Vertragspartner über eigene allgemeine Gesch§ftsbedingungen verfügt und/oder auf solche hinweist, es sei denn, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden schriftlich bei Vertragsabschluss vereinbart. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

§2 Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt zwischen CHIPWORK und dem Vertragspartner zustande. Der Vertrag zwischen CHIPWORK und dem Vertragspartner kommt dadurch zustande, dass CHIPWORK schriftlich oder mündlich, fernschriftlich oder fernmündlich, wozu auch E-Mail zählt, den Vertragsabschluss bestätigt. An schriftliche Angebote per Brief bzw. E-Mail ist CHIPWORK verbindlich für die Dauer von 7 Tage seit Aussendung des Angebotes gehalten.
Die Angebote auf der Website von CHIPWORK (www.CHIP-WORK.de) sind unverbindlich. Die Beauftragung von CHIPWORK kann über die Website erfolgen. Durch Ausfüllen und Absenden des Bestellformulars gibt der Kunde CHIPWORK gegenüber eine verbindliche Bestellung der Dienstleistung ab. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde uns eine Bestellung persönlich oder telefonisch erteilt oder in Textform, durch Brief, Fax oder E-Mail, übermittelt. CHIPWORK ist berechtigt, das kundenseitige Vertragsangebot innerhalb zwei Wochen abzulehnen. Die Annahme kann durch die Erbringung der Dienstleistung, oder wenn wenn der Inhalt der Bestellung die Lieferung einer Ware ist, durch die Auslieferung der Ware, oder in allen Fällen auch dadurch erklärt werden, dass CHIPWORK dem Kunden in sonstiger Weise die Annahme seiner Bestellung bestätigt. Mit der Annahme ist der Vertrag zustande gekommen.

§3 Informationspflichten
Der Kunde ist bei der Bestellung verpflichtet, wahrheitsgemße Angaben zu machen. Sofern sich seine, für die Geschäftsabwicklung relevanten Daten ändern, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, ist er verpflichtet, die gesonderten Daten CHIPWORK unverzüglich mitzuteilen.
Unterlässt der Kunde diese Information oder gibt er von vornherein falsche Daten an, so kann CHIPWORK vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde ist verpflichtet, die durch ihn entstandenen Kosten (z.B. Anfahrt, Buchungskosten etc.) zu tragen, die durch sein Verschulden entstanden sind. Der Rücktritt wird schriftlich erklärt. Die Schriftform ist auch durch Absenden einer E-Mail gewahrt.

§4 Leistungen und Preise
CHIPWORK kann sich zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Dritter bedienen. Bei den von CHIPWORK erbrachten Serviceleistungen handelt es sich um Dienstverträge (4a bis 4c) nach § 611 ff. BGB. CHIPWORK behält sich bei Dienstvertr§gen den Rücktritt vom Vertrag vor und kann die weitere Leistung verweigern, wenn der Vertragspartner sich in Annahmeverzug befindet oder seine vertraglichen Mitwirkungspflichten verletzt, beispielsweise vereinbarte Termine nicht einhält. In diesem Fall ist CHIPWORK berechtigt, den daraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

§4a Installationsleistungen
Die Leistung wird von CHIPWORK am Ort der Aufstellung des Gerätes erbracht. Voraussetzung für die Installation ist die uneingeschränkte Lauffähigkeit des Hardwaresystems und der beigefügten Software.
Sollte auf Grund von Ware, die bereits zum Zeitpunkt der Installation defekt war, keine erfolgreiche Installation m§glich sein, wird die bis dahin erbrachte Arbeitsleistung (Anfahrt + Arbeitszeit) in Rechnung gestellt. Dies gilt auch, wenn eine Installation nicht abgeschlossen werden kann, weil die vorhandenen Umgebungsbedingungen (Hardwareausstattung, Software, räumliche Entfernungen etc.) nicht den definierten Mindestanforderungen seitens des Produkt-und Dienstleistungsanbieters entspricht. Sind zusätzliche Arbeiten zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen notwendig (z.B. Virenbeseitigung, Aufrüstung des Systems, zusätzliche Verkabelungen etc.), so werden diese Arbeiten und Zusatzaufwendungen (z.B. mehrfache Anfahrten zum Kunden) zusätzlich in Rechnung gestellt.
Ausgenommen von den zuvor genannten Fällen ist das direkte Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) durch CHIPWORK.

§4b Reparatur- und Wartungsleistungen
Die Leistung wird am Ort der Aufstellung des Gerätes oder einer von uns autorisierten Werkstatt erbracht. Für die Leistungen von CHIPWORK sind in jedem Fall die erbrachten Anfahrt- und Arbeitszeitleistungen - unabhängig vom Ergebnis - zu entrichten. Dies gilt auch, wenn eine Fehlerbeseitigung nicht erfolgen kann, soweit dies auf einen Umstand beruht, der von CHIPWORK nicht zu vertreten ist. CHIPWORK kann insoweit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Der zeitliche Aufwand ist in jedem Fall zu berechnen, wenn

- der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftritt;
- ein notwendiges Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist;
- der Kunde zu dem vereinbarten Termin nicht anwesend war oder/und keinen Zugang zu den Geräten ermöglicht hat;
- der Auftrag storniert wurde und CHIPWORK bereits auf dem Weg zum Kunden war oder/und der Auftrag während der Ausführung storniert wird;
- die Arbeitsbedingungen aus einem von dem Kunden zu vertretenden Umstand nicht einwandfrei gegeben sind.

Weisen die ausgeführten Arbeiten Mängel auf, die sich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von CHIPWORK zurückführen lassen, so ist der Auftraggeber berechtigt, kostenlose Nachbesserung zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. Für Beschädigungen oder Verlust der instandzusetzenden oder zu überholenden Gegenstände bei Durchführung der Serviceleistungen haftet CHIPWORK, sofern diese auf grober Fahrl§ssigkeit oder Vorsatz von CHIPWORK beruhen. Der Ersatzanspruch ist in jedem Fall auf den Zeitwert der Sache begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßig Datensicherung zu betreiben und seine Sicherheitskopien auf dem aktuellen Stand (Tageskopien) zu halten; für Datenverluste und/oder Datenänderungen übernimmt CHIPWORK keine Haftung.

§4c Beratungsleistungen, Schulung, Einweisung
Bei Bedarf werden dem Kunden Einweisungen und Schulungen zu den installierten Produkten angeboten. Zum Teil sind die Kosten f§r diese kurzen Unterweisungen schon in den Installationspauschalen beinhaltet. CHIPWORK informiert den Kunden zuvor §ber den inkludierten Einweisungszeitraum. Alle dar§ber hinausgehenden Leistungen werden gemäß dem jeweiligen Preisangebot in Rechnung gestellt.
Ansprüche gegen CHIPWORK wegen Beratungsfehlern bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrl§ssigkeit. Der Kunde ist im Zweifel verpflichtet, im Vorfeld einer Beratung umfassend und wahrheitsgetreu Auskunft über Erwerb, Installation oder/und Änderungen an einem Gerät zu erteilen, anderenfalls erlischt Ersatzanspruch. Ein Ersatzanspruch entfällt auch, sofern die Beratung kostenfrei erfolgt. Bleibt ein Kunde oder dessen zu schulendes Personal einer oder mehreren Sitzungen fern, berührt dies den Honoraranspruch von CHIPWORK nicht, das Risiko der Verhinderung trägt insoweit der Kunde. Erfolgt der Rücktritt während der Schulung/Beratung, gilt dies entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass der erbrachte Teil der Leistungen nach den Festlegungen im Vertrag gesondert abgerechnet wird.
Telefonische Beratung ist Arbeitszeit und wird nach der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wird. CHIPWORK hat den Kunden zuvor über den gültigen Preis und die Berechnung der Beratungsleistung zu informieren. Ein Beratervertrag für fernmündliche Beratung kommt im Zweifel bereits durch Anruf des Kunden bei CHIPWORK zustande.
Die für einen Kostenvoranschlag anfallenden Kosten sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, gesondert nach Rechnungslegung zu erstatten.

§4d Lieferung von Waren
Bei Direktlieferung der Ware an den Kunden hat CHIPWORK seine Leistungspflicht mit Übergabe der Ware erbracht. Die Gefahr geht auf den Kunden über.
Zur Erprobung oder zu leihweise gelieferten Gegenständen oder Software, sowie mietweise überlassene Waren, verbleiben bei dem Kunden auf dessen Gefahr; er ist für die sachgemäße Benutzung und den zufälligen Untergang verantwortlich. Auf Verlangen sind die Waren zu Lasten des Kunden zu versichern.

§4e Preise
CHIPWORK hält sich an die schriftlichen Angebotspreise (Brief, E-Mail) 7 Tage gebunden. Für die Standardserviceleistungen ist die CHIPWORK Preisliste im Internet zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Endkunden maßgebend.

§5 Zahlungspflichten
Zahlungen an CHIPWORK sind, sofern keine gesonderte Vereinbarung vorliegt, sofort fällig (ohne Abzug).
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder diese zwischen den Vertragspartnern unstrittig sind. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Zahlung leistet.

§6 Eigentumsvorbehalt
CHIPWORK behält sich das Eigentum an den von sich gelieferten Waren bis zur Bezahlung des vollständigen Rechnungsbetrages vor.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist CHIPWORK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von sich gelieferten Waren zurückzuholen. Ein weiterer Verzugsschaden bleibt davon unberührt.
Solange der Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware besteht, darf diese weder an Dritte verpfändet, noch sicherungsübereignet werden. Sollten die Rechte von CHIPWORK durch Dritte beeinträchtigt werden oder solches drohen, hat der Vertragspartner unverzüglich CHIPWORK davon zu benachrichtigen und alle Informationen, die geeignet sind die Rechte von CHIPWORK zu wahren, zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner hat in diesem Fall die Verpflichtung, auf die Rechte von CHIPWORK hinzuweisen.

§7 Gewährleistung und Haftung
Innerhalb des gesetzlichen Gewährleistungszeitraumes hat der Vertragspartner einen Anspruch auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Der Vertragspartner ist bei Fehlschlagen der Nacherfüllung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Ansprüche des Vertragspartners auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von einem Monat und nicht offensichtliche Mängel innerhalb des gesetzlichen Gewährleistungszeitraumes anzeigt. Handelsrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unber§hrt. Der Kunde ist verpflichtet, CHIPWORK die Überprüfung der fehlerhaften Leistung und die Beseitigung des Mangels zu gestatten.
CHIPWORK haftet für andere Schäden als Körperschäden, die beim Vertragspartner eintreten, nur insoweit, als sie auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von CHIPWORK, oder auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CHIPWORK zurückzuführen sind.

§8 Schutzrechte
Der Vertragspartner sichert zu und haftet gegenüber CHIPWORK dafür, dass er die von CHIPWORK geprüften Daten und etwaige zugrunde liegende Software zu recht und in Einklang mit den einschlägigen Lizenzbedingungen und anderen gesetzlichen Bestimmungen erworben hat und zu deren Nutzung befugt ist und dass er ferner berechtigt ist, diese Daten CHIPWORK im Rahmen des Auftrages zugänglich zu machen.
CHIPWORK weist darauf hin, dass personenbezogene Daten per EDV gespeichert werden, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Welche Daten genau von CHIPWORK gespeichert werden, entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung in der jeweils gültigen Fassung. Gemäß § 26 I, 43 III BDSG setzen wir Sie hiermit von der Speicherung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten in Kenntnis.
CHIPWORK verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen dahingehend, dass sie keinerlei Daten des jeweiligen Vertragspartners übernehmen oder an Dritte weitergeben wird, sofern sie hierzu nicht rechtlich verpflichtet sein sollte.

§9 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Für diese Geschäftsbedingungen, sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CHIPWORK und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts, oder öffentliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von CHIPWORK Gerichtsstand. CHIPWORK ist jedoch berechtigt, den zuständigen Gerichtsstand an den Wohnsitz des Kunden zu verlagern. Sofern sich aus der Auftragsbest§tigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von CHIPWORK Erfüllungsort.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


Stand: Januar 2022